Allgemeine Leistungsbedingungen für Montage-, Inbetriebnahme- und Service-Arbeiten
Diese Bedingungen gelten für die Leistungen unseres Werkskundendienstes (nachfolgend «Serviceleistungen»), insbesondere zur Montage, Inbetriebnahme, Inspektion und zur Störungsbeseitigung, Instandsetzung und Wartung, soweit diese nicht im Rahmen eines Wartungsvertrages erfolgen.
1. Leistungen
1.1 Die im Rahmen eines Serviceauftrags von uns zu erbringenden Leistungen bestimmen sich entweder nach dem angegebenen Leistungsumfang oder nach einem davon abweichenden Service- Angebot/-Auftrag.
1.2 Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, stellen wir zusätzlich in Rechnung gemäss unserer jeweils gültigen Preisliste. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.
1.3 Falls ein Kostenvoranschlag oder ein Pauschalangebot von uns gemacht wurde, haben wir im Falle von Zusatzarbeiten, die zur Herstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich sind, vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen.
1.4 Bei Anlagen mit Datenfernübertragung erfolgt der Einsatz unseres Stördienstes ohne vorherigen Entstörungsauftrag des Kunden.
1.5 Im Rahmen der von uns durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Insbesondere wird nicht geprüft, ob die Anlage vollständig ist und ob sie und ihre Sicherheitseinrichtungen den einschlägigen Bestimmungen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
1.6 Nicht zu unserem Leistungsumfang gehören insbesondere:
- die Prüfung der nicht von uns gelieferten Anlagekomponenten,
- die Dichtheitsprüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Gas, Öl, Wasser, Sole, Entwässerungsleitung),
- die Prüfung der bestimmungsgemässen Verlegung der elektrischen Versorgungsleitungen inklusive der Verbindungsleitungen zu Peripheriegeräten,
- der hydraulische Abgleich der Anlage.
1.7 Wir sind nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben und uns überlassenen Unterlagen (z.B. Anlagenbeschreibungen und Schemata) auf Richtigkeit zu überprüfen.
2. Voraussetzung für Serviceleistungen
2.1 Der Auftraggeber ist für die Voraussetzungen zur ungehinderten Durchführung der Serviceleistungen zum vereinbarten Termin verantwortlich. Er hat beispielsweise dafür zu sorgen, dass der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet und erforderlichenfalls auch durch Bereitstellung von Leitern und Gerüsten leicht zugänglich ist.
2.2 Bei Anlagen mit Datenfernübertragung hat der Auftraggeber die Verbindung von der Telefonanlage zum Fernmeldenetz sicherzustellen.
2.3 Sind wir mit Inbetriebnahmeleistungen beauftragt, hat der Auftraggeber ergänzend die in unseren Projektierungsrichtlinien genannten Randbedingungen zu schaffen. Sollten diese fehlen, sind wir berechtigt, entweder den Einsatz abzubrechen und die uns entstandenen Kosten dem Auftraggeber zu berechnen oder unsere Mehraufwendungen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
2.4 Der Auftraggeber hat von ihm vorgenommene Veränderungen der Standardeinstellung, der Regelung und sonstiger Parameter und ihm bekannte Beschädigungen der Heizungsanlage zu dokumentieren und uns vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen. Dasselbe gilt bei Veränderungen von Anlageneinstellungen, die von Dritten vorgenommen wurden und dem Auftraggeber bekannt sind.
2.5 Der Einsatzort muss mit einem Kundendienstfahrzeug ohne Erschwernisse zu erreichen sein. Für unsere Mitarbeiter müssen alle relevanten Bauteile frei zugängig sein.
3. Preise und Zahlung
3.1 Das Entgelt für Serviceleistungen wird nach effektiven Aufwand/ Stunden verrechnet zuzüglich einer entsprechenden Fahrpauschale. Der Stundensatz wird von uns jeweils für ein Jahr festgelegt und kann jederzeit angefragt werden. Unsere Servicezeiten sind MO-DO 07:00-17:00 Uhr und FR 07:00-12:00 Uhr. Ausserhalb dieser Normalarbeitszeit wird der Zuschlag auf den Normalarbeitslohn von 50 %, für Sonn- und Feiertage sowie in den Nachtstunden von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr wird ein Zuschlag von 100 % auf den Arbeitslohn in Rechnung gestellt. Ersatzteile werden auf Basis der jeweilig gültigen Preisliste zum Zeitpunkt des Austausches eines Anlagenteils verrechnet.
3.2 Unsere Rechnungslegung erfolgt jeweils nach Ausführung der Leistung.
3.3 Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
3.4 Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist Hoval Gesellschaft m.b.H. zur Verrechnung von Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz zuzüglich Mahnspesen und Inkassospesen berechtigt. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche von Hoval Gesellschaft m.b.H. bleibt vorbehalten.
4. Garantie und Haftung:
Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus gewährt Hoval Gesellschaft m.b.H. eine Garantie für drei Jahre auf ihre Produkte, dies bezogen auf ordnungsgemässe Funktion und zugesagte Heizleistung. Voraussetzung für die Garantie ist eine fachgerechte Inbetriebnahme durch Hoval Gesellschaft m.b.H.. Diese Garantie gilt ab dem Tag der Erstinbetriebnahme, spätestens aber 3 Monate nach Ablieferung, unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlungen seitens des Kunden innerhalb der vereinbarten Leistungsfrist und unter der Voraussetzung der fachgerechten Installation durch ein hierfür konzessioniertes Unternehmen und Einsatz unter den spezifizierten Rahmenbedingungen (Brennstoff, Kamin, Umgebungsbedingungen, etc.). Für alle im Zuge der Wartung und Störungsbehebung eingebauten Ersatzteile übernimmt Hoval eine 3-jährige Garantie beginnend mit dem Tag des Einbaus. Die Garantie erlischt, sofern die von Hoval Gesellschaft m.b.H. vorgeschriebenen Wartungsarbeiten nicht, nicht fristgerecht oder von keinem hierfür von Hoval Gesellschaft m.b.H. autorisierten Unternehmen durchgeführt werden und vom Kunden die von Hoval Gesellschaft m.b.H. vorgeschriebenen Reinigungsintervalle nicht eingehalten werden. Die Beweislast für die ordnungsgemässe und fristgerechte Durchführung von Wartungs- und Reinigungsarbeiten trifft denjenigen, der die Garantie gegenüber Hoval Gesellschaft m.b.H. in Anspruch nehmen will. Die Garantie erlischt ebenso, wenn kein von Hoval Gesellschaft m.b.H. autorisiertes Zubehör zum Einsatz kommt oder von einem von Hoval Gesellschaft m.b.H. nicht autorisierten Unternehmen in den Liefergegenstand eingegriffen wird und an diesem Veränderungen durchgeführt werden. Die Garantieleistung von Hoval Gesellschaft m.b.H. umfasst Arbeitszeit und Material. Leistungsort für die Garantieleistung ist das Hoval-Werk. Erweist sich nach Ansicht von Hoval Gesellschaft m.b.H. die Erbringung einer Garantieleistung am Standort des Gerätes als sinnvoll, so wird die Garantieleistung von Hoval Gesellschaft m.b.H. dort erbracht, die Fahrt- und Aufenthaltskosten ausserhalb von Österreich gehen zu Lasten des Kunden. Wird die Garantieleistung im Hoval-Werk erbracht, so ist An- und Abtransport vom Kunden durchzuführen oder zu bezahlen. Die Hoval-Garantie gilt nicht für an das Gerät nicht angebautes, also loses Zubehör wie Pumpen, Stellmotoren etc.. Die Hoval-Garantie gilt weiters nicht für alle Verschleissteile, das sind insbesondere Filter, Brennerdüsen, Kohlebürsten von Motoren, Kupplungen, Elektroden, Schutzanoden, UV-Sonden und Roste. Die von Hoval Gesellschaft m.b.H. zugesagte Garantie gewährt nur Anspruch auf Reparatur oder Austausch, jedoch keine darüber hinausgehenden Ansprüche wie Schadenersatzansprüche aller Art, welche ausgeschlossen sind.
5. Kulanzarbeiten
Kulanzarbeiten werden ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung durchgeführt. Aus Kulanzleistung entsteht keine Gewährleistungs- oder Garantieverpflichtung.
6. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
Im Übrigen gelten ergänzend die Regelungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.