Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Hoval AG
1. Allgemeines/Vertragsbestandteile
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für alle Kaufverträge zwischen Hoval AG (nachfolgend «Lieferant») und ihren Kunden (nachfolgend «Käufer»). Mit der Bestellung anerkennt der Käufer diese AGB als Vertragsbestandteil an. Die AGB gelten sinngemäss auch für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag (z.B. Inbetriebnahme, Montage und Planungsarbeiten).
Das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Käufer basiert in absteigender Hierarchiefolge auf (1) der Auftragsbestätigung des Lieferanten, (2) den AGB und (3) dem Schweizer Obligationenrecht.
Abweichungen von den AGB, namentlich auch die Übernahme anderer allgemeiner Bedingungen (z.B. SIA-Normen, Einkaufs- oder sonstige allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers), sind nur verbindlich, sofern diese in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt werden. Im Konfliktfall gehen die vorliegenden AGB vor.
Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig erweisen, so wird diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen Inhalt und wirtschaftlichem Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
2. Bestellung, Offerte, Auftragsbestätigung, Bestellungsänderungen, Annullierungen
3. Rücknahme von Waren
4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
5. Preis
Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Preis in CHF, zuzüglich Mehrwertsteuer/LSVA und weiterer, in der Auftragsbestätigung aufgeführter Kosten (z.B. für Dienstleistungen) zu bezahlen. Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Ziff. 6.
Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden und verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer/LSVA.
6. Zahlungsbedingungen
Der in Rechnung gestellte Betrag wird nach 30 Tagen netto (ohne jegliche Abzüge) ab Fakturadatum fällig (Verfalltag). Der Käufer ist auch ohne Mahnung (Zahlungserinnerung) verpflichtet, auf Beträge, die am Verfalltag nicht geleistet wurden, den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Zahlungen sind auch dann spätestens am Verfalltag zu leisten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen Verzögerungen eintreten; wenn der Käufer Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegen den Lieferanten geltend macht bzw. geltend machen will oder Gutschriften vom Lieferanten wegen Rücksendungen beansprucht bzw. beanspruchen will; oder wenn Teile, die den Gebrauch der Ware nicht verunmöglichen, fehlen; oder wenn Nacharbeiten notwendig sind.
Die Verrechnung mit vom Lieferanten nicht anerkannten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Der Lieferant behält sich vor, ab einem vom Lieferanten in eigenem Ermessen zu bestimmenden Auftragsvolumen die Annahme der Bestellung von der Vereinbarung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen, die sofort nach erfolgter Auftragsbestätigung durch den Lieferanten in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig wird.
Der Lieferant ist berechtigt, die Annahme von Bestellungen oder die Auslieferung pendenter Bestellungen von der Einhaltung der Zahlungsbedingungen und von der Zahlung fälliger Forderungen aus früheren Bestellungen abhängig zu machen. Hält der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ein, so ist der Lieferant berechtigt, bereits bestätigte Bestellungen zu annullieren.
Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Lieferung im Eigentum des Lieferanten. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant ohne Ansetzen einer Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt.
7. Lieferbedingungen
Der in der Auftragsbestätigung angegebene oder nachträglich vereinbarte Liefertag wird nach bester Voraussicht eingehalten, jedoch vom Lieferanten nicht als Fixtermin garantiert. Unter Vorbehalt einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der Auftragsbestätigung haftet der Lieferant nicht für durch Verspätungen verursachte Schäden. Das Rücktrittsrecht des Käufers im Falle von Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen.
Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt in maximal drei Teillieferungen. Ab der vierten Teillieferung gehen die Transportkosten zu Lasten des Käufers.
Wird die bestellte Ware am Liefertag vom Käufer nicht entgegengenommen, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern. Weitere Zustellversuche nach erfolglosen Zustellung sind kostenpflichtig. Ferner ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer trotz Nichtannahme der Ware eine Rechnung zu stellen.
Bei Bestellungen auf Abruf behält sich der Lieferant vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.
8. Versand-/ Transportbedingungen
- sind die Transportkosten sowie die Kosten für Verpackung im Produktepreis enthalten;
- stellt der Lieferant bei Camionsendungen den Ablad mittels Hebebühne auf den Boden an einem für Lastwagen zugänglichen Ort auf seine Kosten sicher. Ablad mittels Kran und Materialeinbringung sind im Preis nicht inbegriffen und gehen zu Lasten des Käufers;
- wenn der Bestimmungsort für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Käufer rechtzeitig einen für Lastwagen zugänglichen Ablieferungsort zu bestimmen;
- erfolgen Lieferungen in mit Lastwagen nicht erreichbare Berggebiete, so erfolgt der Ablad an Talbahnstation.
9. Übergang von Nutzen und Gefahr
Holt der Käufer die Ware im Werk oder Lager ab oder wird die Ware mittels Frachtführer oder eines anderen Dritten im Auftrag des Lieferanten versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abgang der Lieferung ab Werk des Lieferanten auf den Käufer über.
Erfolgt der Transport und der Ablad durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Aufsetzen der Ware auf dem Boden am Ablieferungsort auf den Käufer über.
Erfolgt der Ablad der Ware, welche durch Personal und Einrichtungen des Lieferanten transportiert wurde, durch Personal und/oder Einrichtungen des Käufers oder durch Dritte im Auftrag des Käufers, gehen Nutzen und Gefahr mit Eintreffen des Transportfahrzeuges am Ablieferungsort auf den Käufer über.
10. Prüfung bei Empfang der Lieferung / Mängelrüge
11. Gewährleistung
- (i) die Installation fachmännisch durchgeführt wurde;
- (ii) die Inbetriebnahme durch den Lieferanten oder einen vom Lieferanten autorisierten Partner durchgeführt wurde;
- (iii) die betroffenen Geräte ab dem zweiten Jahr seit Inbetriebnahme sorgfältig und jährlich gewartet wurden;
- (iv) sämtliche Reparaturen und die Ware betreffende Änderungen durch den Lieferanten oder einen vom Lieferanten autorisierten Partner ausgeführt wurden.
- (i) die Wasserbeschaffenheit den minimalen Vorschriften des Lieferanten entspricht;
- (ii) die Wasserbeschaffenheit durch ein akkreditiertes Messinstitut schriftlich nachgewiesen und das Resultat an den Lieferanten zugesandt wurde;
12. Verwirkung und Haftungsausschluss
Die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers nach Ziff. 11 verwirken vollständig, wenn er oder Dritte ohne vorgängige Zustimmung des Lieferanten Änderungen am Produkt vorgenommen haben oder wenn er das mangelhafte Produkt oder Teile davon selber repariert (Eigenverbesserungen und zustimmungslose Ersatzvornahme).
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind sämtliche Verschleissteile gemäss jeweils aktueller Verschleissteile Gebäudetechnikanlagen von GebäudeKlima Schweiz sowie Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel usw.).
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers nach Ziff. 11 sowie jede Haftung des Lieferanten sind ferner ausgeschlossen bei Mängeln und Schäden, die verursacht oder verschlimmert werden:
- durch Verschulden des Käufers oder dessen Hilfspersonen wie insbesondere von ihm beauftragte Dritte;
- durch höhere Gewalt, Fremdeinwirkung, Verschulden Dritter, nicht dem Stand der Technik entsprechende Anlagekonzepte und Ausführungen, unsachgemässe Montage und Bedienung, Nichtbeachtung der Anweisungen und Richtlinien des Lieferanten, mangelhafte oder unsorgfältige Wartung oder unsachgemässe oder unsorgfältige Arbeit des Käufers oder Dritter;
- durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen oder Befeuchtern;
- durch Einsatz unsachgemässer Wärmeträger, Wassereinwirkung, Korrosion (insbesondere bei Verwendung ungeeigneter Frostschutzmittel, Anschluss von Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw.), unsachgemässem elektrischen Anschluss, ungenügende Absicherung, aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken oder chemische oder elektrolytische Einflüsse;
- an periodisch oder längerdauernd entleerten Anlagen oder infolge Betriebs mit Dampf, infolge Zugabe von aggressiv wirkenden Stoffen zum Heizungswasser, infolge übermässiger Schlammablagerung und infolge zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung.
Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist sodann jede Haftung des Lieferanten für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen (Mangelfolgeschäden), für sonstige mittelbare und indirekte Schäden (z.B. Betriebsunterbruch, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, Kosten für Ersatzanlagen, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Wasser- und Umweltschäden usw.) sowie für mit leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit verursachte Schäden ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit der Lieferant für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen einzustehen hat.
13. Geistiges Eigentum
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG). Unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Verträge mit Konsumenten ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Lieferanten.