Allgemeine Vertragsbedingungen für Wartungen
1. Allgemeines
1.1 Mit dem Wartungsvertrag werden zugunsten des Kunden primär folgende Leistungen bezweckt:
- Betriebssicherheit der Wärmeerzeugung, was in der Regel warme Räume und Brauchwarmwasser bedeutet;
- Optimierung der Lebensdauer (=Investitionsschutz) sowie Vorbeugung von Störungen durch Inspektion und wenn nötig Reinigung;
- Permanente Erreichbarkeit und kurze Interventionszeiten bei kalkulierbaren Kosten vervollständigen die Dienstleistung, welche in unterschiedlichen Leistungsumfängen gewählt werden kann.
Der Wartungsvertrag erfüllt die wesentlichen Kundenbedürfnisse nach Planbarkeit sowie Sicherheit und entspricht dem Hoval-Anspruch, Verantwortung für Energie und Umwelt zu übernehmen.
1.2 Diese allgemeinen Vertragsbedingungen («AVB») gelten für alle Hoval Wartungsverträge zwischen der Hoval AG («Hoval») und dem Kunden («Kunde»). Mit dem Abschluss des Wartungsvertrages anerkennt der Kunde diese AVB als Vertragsbestandteil. Diese AVB ersetzen alle früheren Versionen davon.
1.3 Hoval bietet den Wartungsvertrag in verschiedenen Varianten an. Die vereinbarte Variante ergibt sich aus der Leistung des Vertragsproduktes, ob Material enthalten ist oder nicht, sowie den gewählten Optionen.
1.4 Der Abschluss eines Wartungsvertrages setzt die Inbetriebsetzung der Vertragsprodukte durch Hoval voraus. Eine Hoval-Anlage, welche nicht durch Hoval in Betrieb gesetzt oder an welcher während 4 Jahren kein Service durch Hoval durchgeführt wurde, kann unter Vertrag genommen werden, nachdem von Hoval eine kostenpflichtige Inspektion und wenn nötig Instandstellung durchgeführt wurde.
1.5 Der Abschluss eines Wartungsvertrages setzt eine mängelfreie Installation und Anlage voraus. Wurde das Vertragsprodukt nicht gemäss den Richtlinien von Hoval installiert, kann Hoval den Wartungsvertrag trotzdem eingehen, falls weder die Funktion noch die Lebensdauer der Anlage beeinträchtigt sind. Resultierende Mehrkosten aus Zusatzaufwendungen (wie beispielsweise schlechte Zu-gänglichkeit zu Bauteilen, weil das Produkt nicht gemäss Hoval Vorschriften und Richtlinien installiert wurde), werden zusätzlich verrechnet.
1.6 Das Vertragsverhältnis zwischen Hoval und dem Kunden wird in absteigender Hierarchiefolge durch (1) die individuellen Vereinbarungen des Wartungsvertrages gemäss der Bestätigung des Vertragsabschlusses von Hoval, (2) die produktbezogenen Leistungsumfangsblätter, (3) die AVB, (4) die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen («ALB») und (5) das Schweizer Obligationenrecht geregelt.
1.7 Anpassungen und Ergänzungen der AVB oder die Übernahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Hoval diesen schriftlich zugestimmt hat.
2. Beginn, Laufzeit und Kündigung des Vertrages
- 2 Jahre gesetzliche Gewährleistung auf Ersatzteile
- 1 Jahr Gewährleistung auf Arbeit
Beispiel, wie ungewollte Zusatzkosten entstehen können: Der Beginn des Wartungsvertrages wird auf 2 Jahre nach der Lieferung des Produktes festgelegt. 18 Monate nach der Lieferung tritt eine Störung auf. Störungsursache ist beispielsweise ein defekter Fühler. Im Rahmen der Gewährleistung sind die Ersatzteile kostenlos, Arbeit und Verschleissteile würden ohne Wartungsvertrag verrechnet.
- innerhalb 30 Tage nach Erhalt der Vertragsrechnung, unter Einhaltung der zweijährigen Mindestvertragsdauer;
- innerhalb 30 Tagen nach Anzeige der Erhöhung der Wartungsgebühr;
- bei Sanierung des Vertragsprodukts;
- beim Tod des Kunden;
- innerhalb 30 Tage nach Erhalt der einseitigen Änderungen der Vertragsbestimmungen durch Hoval
2.6 Hoval ist berechtigt, diese AVB jederzeit zu ändern. Dazu teilt Hoval dem Kunden die geänderten AVB oder den Ort der Publikation der AVB schriftlich oder per E-Mail, unter Hinweis auf das Datum der Inkraftsetzung mit. Akzeptiert der Kunde die geänderten AVB nicht, so ist er berechtigt, den Wartungsvertrag ausserordentlich innert 30 Tagen seit der Anzeige schriftlich per Einschreiben an Hoval zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten AVB als genehmigt.
3. Wartungsgebühr / Rückerstattung
- innerhalb 30 Tage nach Erhalt der Vertragsrechnung;
- bei Sanierung des Vertragsprodukts;
- beim Tod des Kunden;
- bei einer sachlich begründeten Auflösung durch Hoval.
4. Vertragsanpassungen
4.1 Ein Wartungsvertrag mit Materialkostenübernahme durch Hoval wird mit dem Ablauf von 12 Betriebsjahren des betreffenden Vertragsproduktes (gerechnet ab Lieferdatum) automatisch in einen Wartungsvertrag ohne Materialkostenübernahme umgewandelt.
4.2 Wird ein Vertragsprodukt saniert (beispielsweise wird der Ölkessel nach 20 Jahren durch eine Wärmepumpe ersetzt), kann der Wartungsvertrag durch Hoval auf das neue Vertragsprodukt umgeschrieben werden. Widerspricht der Kunde der Anzeige der Umschreibung nicht innert 10 Tagen ab Erhalt der Anzeige, so gilt die Umschreibung als genehmigt. Andernfalls endet der Vertrag mit dem Datum der Anzeige.
Für die Dauer eines Jahres nach der Inbetriebsetzung (Gewährleistungsfrist) wird der angepasste Wartungsvertrag ausgesetzt und läuft nach Ablauf der Gewährleistung nahtlos weiter.
5. Leistungsumfang
5.1 Der Leistungsumfang des Wartungsvertrages ist abhängig von der vereinbarten Variante und wird in den Leistungsumfangsblättern definiert. Der Vertrag gilt nur für die in der Vertragsbestätigung von Hoval ausdrücklich aufgeführten Hoval-Produkte (die Vertragsprodukte).
5.2 Hoval verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung der definierten Leistungen.
5.3 Die Wartung gemäss Leistungsumfangblättern, insbeson-dere Service und Kontrolle, wird in der Regel und soweit erforderlich einmal jährlich erbracht (sofern nicht schriftlich anders vereinbart).
5.4 Der Zeitpunkt, wann die Wartung innerhalb der Vertragslaufzeit ausgeführt wird, wird durch Hoval bestimmt (Wartungsplanung). Der Zeitpunkt wird unter Berücksichtigung der optimalen Auslastung der Kapazitäten festgelegt.
5.5 Hoval sorgt mit den zumutbaren Mitteln dafür, dass unser Service an 365 Tagen pro Jahr während täglich 24 Stunden telefonisch erreichbar ist sowie, dass eine Störungsbehebung möglichst rasch erfolgt. Bei stark erhöhtem Störaufkommen und/oder prekären Witterungs- und Strassenverhältnissen kann sich die Störungsbehebung verzögern. Ist der Kunde nicht bereit die Intervention durch den Hoval Servicetechniker abzuwarten und bietet er einen Dritten (z.B. Installateur) auf, übernimmt Hoval keine Kosten für die Fremdintervention.
6. Leistungen ausserhalb des Wartungsvertrages
6.3 Nicht im Wartungsvertrag enthalten sind administrative Sonderleistungen wie beispielsweise nachträgliche Anpassungen des Vertragsbeginns oder Wartungsplans sowie Mutationen, welche der Prozessoptimierung des Kunden dienen (zum Beispiel neue Rechnungsadresse). Sonderleistungen werden zu den jeweils geltenden Stundenansätzen verrechnet, sofern nicht anders vereinbart (siehe www.hoval.ch).
7. Leistungsausschlüsse
7.1 Hoval erbringt unter dem Wartungsvertrag keine Leistungen betreffend
- Komponenten, die nicht im Vertrag aufgeführt sind oder die nicht von Hoval geliefert werden (z. B. Öl- und Gas-versorgungsanlagen, Tankanlagen, externe Ölpumpen, Umwälzpumpen, Erdsonden, Hoval Internetanbindungen, usw.);
- Material, welches nicht vertraglich vereinbarte Ersatz- und Verschleissteile zum Gegenstand hat (z.B. Totalschaden).
7.2 Die Komponenten Wassererwärmer sowie Solarkollektoren sind nicht in einem Wartungsvertrag enthalten (kein Vertragsprodukt). Dies bedeutet beispielsweise, dass wenn die Option Wassererwärmer-Reinigung Vertragsbestandteil ist, dann wird der Wassererwärmer gereinigt, aber ein Defekt am Wassererwärmer ist nicht durch den Wartungsvertrag gedeckt.
7.3 Ausgeschlossen sind Kosten, die im Zusammenhang mit einer Teilsanierung entstehen. Beispielsweise werden Arbeitszeit und Materialkosten für den Austausch folgender Baugruppen oder Arbeiten separat verrechnet:
- Öl- und Gasbrenner
- Innen und Ausseneinheit einer Wärmepumpe
- Steuerungsumbau
- Kesselkörper
- Schweissarbeiten z.B. am Heizkessel
7.4 Die Kosten für Wartungsarbeiten, für die Feststellung und Beseitigung von Störungen sowie für Material fallen nicht unter diesen Vertrag und sind vom Kunden zu bezahlen, wenn sie vom Kunden verschuldet oder zu vertreten sind. Dazu gehören beispielweise, aber nicht abschliessend:
- Wartezeit und Verzögerungen, die nicht durch Hoval verursacht wurden (Beispiel: Kunde ist trotz AVIS der Wartung nicht zu Hause);
- Schlechte oder falsche Brennstoffqualität, ein leerer Brennstofftank, Einsatz unsachgemässer Wärmeträger, Wassereinwirkung, Korrosion, unsachgemässer elektrischer Anschluss, ungenügende Absicherung, Stromunterbruch, unsachgemässes Entkalken sowie chemische oder elektrolytische Einflüsse;
- Nichtbeachtung der Anleitungen, Richtlinien oder Betriebsvorschriften von Hoval sowie sonstigem unsach-gemässem Betrieb oder Bedienung;
- Vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung der Vertragsprodukte durch den Kunden oder Dritte;
- Unterlassung von notwendigen Wartungen oder Reparaturen sowie Nichtbeachtung der empfohlenen Wartungsintervalle;
- Reparaturen, die durch nicht von Hoval autorisierte Personen vorgenommen wurden;
- Höhere Gewalt, insbesondere Elementarereignisse;
- versteckte Mängel, die bei ordnungsgemässer Wartung oder Störbehebung nicht entdeckt werden konnten;
- das Nichteinhalten der Hoval Projektierungsunterlagen, insbesondere ungenügende Wasserqualität gemäss SWKI BT102-01 und nicht korrekte hydraulische Anschlüsse.
7.5 Ausgeschlossen vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang sind insbesondere auch:
- Einsätze zur Optimierung der Einstellungen an Steue-rung und Regelung ausserhalb der Wartungsplanung;
- Arbeiten an Wärmeabgabesystemen (z. B. Entlüften und Nachfüllen der Heizungsanlage);
- Umbau- und Sanierungsarbeiten;
- Reinigung von Kessel, Wärmetauschern, Kamin oder Abgasleitungen;
- Entkalkung von Kessel, Leitungen und Wärmetauschern;
- Ersetzen oder Reinigen der Filter und Gitter ausserhalb der normalen Wartung (z.B. Komfortlüftung, Wärmepumpe, etc.);
- Reinigung des Pelletslagerraums;
Sowie allfällige Zusatzkosten für:
- Die Organisation und Bereitstellung von Gerüsten
- Einbringung von grossen und schweren Ersatzteilen zum Beispiel für auf dem Dach installierte Vertragsprodukte (z.B. Kran- oder Helikoptertransport);
- allfällige Vorarbeiten, damit der Zugang zu den Vertragsprodukten gewährleistet ist.
7.6 Weitere Ausschlüsse können in den Leistungsumfangsblättern enthalten sein.
8. Gewährleistung
8.1 Die Gewährleistung für die Wartung verjährt unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen 1 Jahr ab Erbringung der Leistung durch Hoval. Für Ersatzeile gelten 2 Jahre ab Einbau.
- Beispiel A): Kunde mit Wartungsvertrag ohne Material. Wegen eines Defekts wird ein Bauteil (z.B. Kompressor, Umwälzpumpe, etc.) ausgewechselt. Nach 2 1/2 Jahren ist dasselbe Bauteil wieder defekt. Bei der Reparatur wird die Arbeit kostenlos im Rahmen des Wartungsvertrages ausgeführt. Das Ersatzteil wird verrechnet, weil die Gewährleistungsfrist der ALB abgelaufen ist.
- Beispiel B): Kunde hat einen Wartungsvertrag mit Material gekündigt. In der letzten Vertragsperiode wurde ein Bauteil wegen eines Defektes ausgewechselt. 17 Monate nach erfolgter Reparatur besteht erneut ein Defekt am selben Bauteil. Bei der Reparatur wird die Arbeit verrechnet, weil der Wartungsvertrag gekündigt ist. Der Defekt des Bauteils erfolgt innerhalb der Gewährleistungsfrist. Dieses wird somit kostenlos zur Verfügung gestellt.
8.2 Hoval erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, in dem sie nach eigenem Ermessen defekte Teile kostenlos repariert, Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt oder die Wartung ganz oder teilweise wiederholt. Jede weitere Gewährleistungspflicht wird wegbedungen.
8.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind sämtliche Verschleissteile gemäss jeweils aktueller Verschleissteileliste Gebäudetechnikanlagen von GebäudeKlima Schweiz sowie Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel usw.).
9. Ersatz-/Verschleissteile
9.1 Wartungsverträge können mit oder ohne Materialkostenübernahme abgeschlossen werden. Bei der Variante ohne Materialkostenübernahme werden alle Verschleissteile (sofern nicht anders vereinbart) und Ersatzteile dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei der Variante mit Materialkostenübernahme gehen die Kosten von Verschleiss- und Ersatzteilen zu Lasten von Hoval. Ein Wartungsvertrag mit Materialkostenübernahme kann nur innerhalb der ersten zwei Jahre nach Inbetriebnahme, jedoch maximal während 27 Monaten ab Lieferdatum der betreffenden Vertragsprodukte abgeschlossen werden.
9.2 Ersatzteile oder Verschleissteile werden ausgetauscht, um eine Störung zu beheben oder einer solchen vorzubeugen. In der Regel informiert Hoval im Rahmen der Wartungsarbeiten oder Störungsbehebung den Kunden über die zu wechselnden Teile, sofern dieser anwesend ist. Bei einem Wartungsvertrag ohne Materialkostenübernahme ist der Kunde ausdrücklich damit einverstanden, dass die erforderlichen Verschleiss- und Ersatzteile ohne Offerte und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gewechselt und in Rechnung gestellt werden. Hoval kann jedoch nach eigenem Ermessen auch anlässlich der Wartung vor Ort die zu erwartenden Kosten für die Verschleiss- und/oder Ersatzteile in mündlicher oder schriftlicher Form dem Kunden offerieren. Erfolgt die Annahme der Offerte durch den Kunden in diesem Fall nicht vor Ort, weil der Kunde z.B. während der Wartung bzw. Störungsbehebung nicht erreichbar ist oder Bedenkzeit benötigt, und wird die Reparatur deshalb nicht abgeschlossen, werden dem Kunden die dadurch verursachten zusätzlichen Anfahrts- und Rückfahrtskosten für den nachträglichen Austausch der Verschleiss- und/oder Ersatzteile zusätzlich in Rechnung gestellt.
9.3 Hoval sichert zu, dass Ersatz- und Verschleissteile für die Vertragsprodukte während mindestens 15 Jahren nach Bestellung der Vertragsprodukte verfügbar sind. Ausgenommen sind Komponenten anderer Hersteller, welche in den Vertragsprodukten eingebaut sind (zum Beispiel Komponenten der Steuerung und Regulierung).
9.4 Bezüglich der Lieferung von Ersatzteilen gelten die ALB von Hoval (unter www.hoval.ch).
10. Haftungsbeschränkung und -ausschluss
10.1 Die Haftung von Hoval unter dem Wartungsvertrag ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen auf maximal die jährliche Wartungsgebühr beschränkt.
10.2 Hoval haftet im Rahmen von Ziffer 10.1 nicht für leichte und mittlere Fahrlässigkeit.
- Beispiel A) Bei der Wartung benötigt der Servicetechniker Strom und nutzt die Steckdose, an welcher der Tiefkühler angeschlossen ist. Nach Beendigung der Wartungsarbeiten vergisst der Techniker den Tiefkühler wieder einzustecken und die Esswaren verderben. Für den Ersatz der Esswaren übernimmt Hoval keine Kosten.
- Beispiel B) Bei einem Störeinsatz kann der Defekt nicht sofort behoben werden, weshalb einige Tage der Elektroeinsatz zur Notheizung verwendet wird. Nachdem die Störung behoben ist, vergisst der Techniker die Notheizung zu deaktivieren, wodurch dem Kunden Stromkosten entstehen. Für die Kosten übernimmt Hoval keine Haftung.
10.3 Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist jede Haftung von Hoval für Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst entstehen, sowie für Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbruch, Nutzungsausfall, Mietreduktion, entgangener Gewinn, Kosten für Ersatzanlagen, Wasser- und Umweltschäden usw.) ausgeschlossen.
10.4 Wenn aussergewöhnliche Ereignisse wie beispielsweise Erdrutsch, Überschwemmung, Pandemie, etc. die Ausführung der Wartung (Reinigung) während der Vertragsperiode verunmöglichen, muss der Kunde die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Eine Rückvergütung des nicht erfüllten Anteils des Wartungsvertrag ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
11. Pflichten des Kunden
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsprodukte mit aller Sorgfalt zu behandeln, sämtliche Beschädigungen und Störungen sofort Hoval zu melden und allfällig von Hoval angeordnete Sofortmassnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, Hoval den freien Zugang zu den Vertragsprodukt zu ermöglichen. Durch die Verletzung dieser Pflicht verursachter finanzieller oder zeitlicher Mehraufwand von Hoval wird als Spezialposition im Wartungsvertrag (sofern bekannt) oder gemäss den geltenden Stundenansätzen (Regietarif; siehe www.hoval.ch) in Rechnung gestellt.
- Beispiel Privatkunde: Wärmeerzeuger im Heizraum ist mit z.B. Hausrat verstellt und muss erst "freigeräumt" werden.
- Beispiel Geschäftskunde: Sicherheitsschleusen (z.B. bei Banken) oder wegen Hygienemassnahmen (z.B. bei Lebensmittelproduktionen).
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, die von Hoval verrechnete Wartungsvertragsgebühr pro Vertragsjahr innert 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils im Voraus vor Beginn der Vertragsperiode.
11.4 Wird die jährliche Wartungsvertragsgebühr nicht bis spätestens am Fälligkeitstag bezahlt, so ist Hoval nicht verpflichtet, Leistungen unter dem Wartungsvertrag zu er-bringen und kann diesen ohne weitere Mahnung oder Fristansetzung mit sofortiger Wirkung auflösen.
12. Hoval Internetanbindung / Datenschutz
Die geltende Datenschutzerklärung sowie die Nutzungsbedingungen müssen bei der Registrierung der Hoval Internetanbin-dung gelesen und akzeptiert werden. Die aktuellen Daten-schutzerklärung sowie die Nutzungsbedingungen können auf connect.hoval.com eingesehen werden.
Hoval kann nur alle digitalen Leistungen im Leistungsumfang des Wartungsvertrages erfüllen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) eine Anlage mit einem kompatiblen Regler TopTronic. 2) Ein kompatibles Hoval Gateway, welches über LAN, WLAN, UMTS oder sonstige Technologien, über eine (3) stabile und durchgehende Internetverbindung (4) mit den nötigen freigeschalteten Firewall Einstellungen verfügt. Die Internetverbindung, die Firewall Einstellungen sowie die Anlage mit dem Regler sind vom Kunden auf eigene Kosten bereit- und sicherzustellen.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Wartungsvertrages oder Inhalte einer in den Vertrag integrierten Beilage ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Unter Vorbehalt der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen für Verträge mit Konsumenten ist ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Hoval.